Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 und 2 FamZV – Ausbildungszulage. Ein Au pair-Aufenthalt einer Französischsprachigen in der Deutschschweiz, welcher im Hinblick auf die später beabsichtigte Aufnahme einer Grafikerausbildung an einer zweisprachigen Schule absolviert wird, gilt aus Ausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG wird ab dem Geburtsdatum eines Kindes bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, eine Kin- derzulage ausgerichtet. Ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Alters- jahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, wird sodann gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV) legt dabei präzisierend fest, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder be- steht, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) – diese Bestimmung regelt den Anspruch auf Waisenrenten bis zum vollendeten 25. Altersjahr – absolvieren. Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maxima- le volle Altersrente der AHV (Art. 1 Abs. 2 FamZV).
E. 2.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 5 AHVG gelten Personen als in Ausbildung begriffen, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse be- suchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künf- tige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher von der betreffenden Per- son mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlos- sener Berufsausbildung orts- oder branchenüblich erzielen würde (BGE 106 V 149 Erw. 1). Als Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit gelten einerseits Tätig- keiten wie namentlich das Absolvieren einer Lehre, eine höhere Berufsbildung oder eine berufsorientierte Weiterbildung. Auch der Erwerb von Vorkenntnissen für ein angestrebtes Lehrverhältnis wird hierzu gezählt, sofern diese Tätigkeiten eine systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit erlauben. Der Be- 256
Staats- und Verwaltungsrecht such von Schulen und Kursen gilt als Ausbildung, wenn er auf die berufsbezogene Vorbereitung auf eine Ausbildung oder auch nur auf die blosse spätere Berufsaus- übung, das heisst ohne angestrebten Berufsabschluss, gerichtet ist. Als Ausbil- dung gelten aber auch Kurs- und Schulbesuche, die keiner spezifischen Berufsaus- bildung, sondern der Allgemeinbildung dienen. In diesem Sinne sind bei Kurs- und Schulbesuchen die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, so- weit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, faktisch oder rechtlich anerkann- ten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten (Ueli Kieser / Marco Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 3 N 40 f.).
E. 2.2 Nicht als in Ausbildung begriffen gelten Personen, die zur Hauptsache ei- nem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, wie auch Studierende, die neben dem Studium durch eine Erwerbstätigkeit überwiegend beansprucht sind. Ist zu prüfen, ob eine neben der Ausbildung ausgeübte Er- werbstätigkeit überwiegt, so bildet in quantitativer Hinsicht grundsätzlich aber nicht der Zeit- sondern der Einkommensvergleich das massgebende Kriterium (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, Stand 1. Januar 2010, Rz. 3360). Die Abgrenzung erfolgt dabei durch die Einkommenslimite von Art. 1 Abs. 2 FamZV (Kieser/ Reichmuth, a.a.O., Art. 3 N 46 mit Hinweisen). Ein Sprachkurs im entsprechenden Sprachgebiet gilt sodann nur soweit als Bestandteil der Ausbildung, als zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (RWL Rz. 3362 mit Ver- weis auf ZAK 1977 S. 265). Im Praxiskommentar FamZG wird dabei allerdings die Ansicht vertreten, dass in Anbetracht der grossen Bedeutung von Sprachkennt- nissen und im Hinblick auf allfällige Weiter- oder Zweitausbildungen hier kein allzu strenger Massstab anzulegen sei. Gemäss einer Stellungnahme des BSV könne denn auch das «Neue Welschlandjahr», bei welchem neben einer praktischen Tä- tigkeit bei der Gastfamilie von 24 – 26 Stunden pro Woche ein Schulprogramm von 16 – 18 Wochenlektionen trete, als Ausbildung betrachtet werden, da der systematische Unterricht fast die Hälfte eines Vollzeitpensums ausmache. Immer- hin genüge aber der ausschliessliche, schulfreie Aufenthalt in einem anderen Sprachgebiet namentlich als reines Au-pair in keinem Fall für die Annahme einer Ausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG (Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 3 N 49 ff.).
E. 3 Die im französischsprachigen Bulle wohnhafte Tochter des Beschwerdefüh- rers, C., trat am 17. August 2009 einen 11-monatigen Aufenthalt als Au-pair bei einer Gastfamilie in Luzern mit einem zeitlichen Pensum von etwas mehr als 30 Stunden pro Woche an. Sie erhielt dafür Kost und Logis sowie ein kleines Taschen- geld. Daneben belegte sie auf eigene Kosten bei der Klubschule Migros einen 257
Staats- und Verwaltungsrecht Deutschkurs, welcher zweimal wöchentlich in jeweils knapp zweistündigen Lektio- nen durchgeführt wurde. Nach ihrem Au-pair-Aufenthalt beabsichtigte C., in Biel die Fachklasse Grafik an der zweisprachigen Schule für Gestaltung Bern und Biel zu besuchen. Nach Angaben des Beschwerdeführers diente der Au-pair-Aufenthalt seiner Tochter zur Verbesserung ihrer Chance, an der Schule für Gestaltung aufge- nommen zu werden. Im Hinblick auf die angestrebte Ausbildung trat C. inzwischen denn auch am 26. August 2010 einen einjährigen Vorbereitungskurs an der Ecole des métiers de Fribourg (Ecole de communication visuelle, ECV) an. Während der Vorbereitungskurs in Fribourg noch vollumfänglich auf französisch durchgeführt wird, wird der in nur einer einzigen Klasse angebotene Grafiklehrgang in Biel sei- nerseits im Wesentlichen in deutscher Sprache unterrichtet werden, wobei aber für die französischsprachigen Schüler der Unterrichtsstoff immerhin nach Mög- lichkeit jeweils auch auf deutsch übersetzt wird. Die Aufnahmeprüfung in Biel kann wahlweise auf deutsch oder französisch absolviert werden. Deutschkenntnisse stellen damit insgesamt zwar keine eigentliche Voraussetzung für die Grafikausbil- dung in Biel dar, sind jedoch nach Angaben der Schule für Gestaltung Bern und Biel sicher von Vorteil, um dem Unterricht uneingeschränkt folgen zu können.
E. 3.1 Ausgehend von diesem Sachverhalt muss davon ausgegangen werden, dass der Erwerb von Deutschkenntnissen an und für sich durchaus auf das Ziel, an der zweisprachigen Schule für Gestaltung in Biel eine Grafikausbildung zu absolvieren, ausgerichtet war. Die Fähigkeit, dem grundsätzlich in deutscher Sprache geführ- ten Unterricht uneingeschränkt folgen zu können, wird zweifellos einen wesentli- chen Einfluss auf ein erfolgreiches Bestehen dieser Ausbildung haben. Auch als voll ausgebildete Grafikerin, welche in diesem Beruf naturgemäss mit Aufgaben- stellungen auch aus dem sprachlichen Bereich wie das Bearbeiten von Schriftzü- gen und Texten konfrontiert sein wird, wird C. im Rahmen einer Berufsausübung in der Schweiz dereinst auf gute Deutschkenntnisse angewiesen sein. Die vorliegen- de Konstellation ist damit jedenfalls nicht zu vergleichen mit der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 102 V 210 beurteilten Situation, wo die Erforderlichkeit von Englischkenntnissen für eine angehende Möbelschreine- rin verneint wurde. Ist nach der in der Lehre vertretenen und nach Ansicht des Gerichts durchaus angebrachten Auffassung im Hinblick auf die Bedeutung von Sprachkenntnissen kein allzu strenger Massstab anzulegen, muss der Besuch von Deutschkursen im Falle der Tochter des Beschwerdeführers durchaus als Vorbe- reitung auf die eigentliche Berufsausbildung anerkannt werden.
E. 3.2 Der Umstand, dass der von C. besuchte Deutschkurs nur in wöchentlich zwei jeweils knapp zweistündigen Lektionen durchgeführt wurde, während die ei- gentliche Au-pair-Tätigkeit mehr als 30 Stunden pro Woche ausmachte, vermag 258
Staats- und Verwaltungsrecht dabei die ausserdem anzunehmende Qualifikation des Au-pair-Aufenthalts als Ganzes als Ausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG nicht zu beeinträch- tigen. Ausschlaggebend für die Annahme einer Ausbildung bei einer neben dem Kursbesuch zusätzlich ausgeübten Erwerbstätigkeit, wie dies bei einer Au-pair- Tätigkeit der Fall ist, ist ja nach der aus der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 5 AHVG hervorgegangenen Konzeption nicht in erster Linie der Zeit-, sondern der Einkommensvergleich, welcher sich im Hinblick auf den Anspruch auf eine Ausbil- dungszulage nach den Vorgaben von Art. 1 Abs. 2 FamZV richtet. Nach den Lohn- richtlinien für Au-pair-Angestellte, wie sie von verschiedenen Au-pair-Vermitt- lungsorganisationen in der Schweiz angewandt werden, beträgt der Bruttolohn für bis 17-Jährige beispielsweise bei einem 32-Stunden-Pensum (inkl. Naturallohnan- teil von Fr. 990.–) jedoch gerade einmal Fr. 1’340.– und erreicht damit bei Weitem nicht die Höhe der maximalen vollen Altersrente der AHV von derzeit Fr. 2’280.–. Bereits daraus ergibt sich, dass klarerweise der Aspekt der Ausbildung und nicht derjenige der Erwerbsausübung im Vordergrund steht, auch wenn in rein zeitlicher Hinsicht naturgemäss die Mithilfe im Haushalt und in der Kinderbetreuung in der Gastfamilie überwiegt. Selbst dabei gilt es im Übrigen zu berücksichtigen, dass gerade auch die praktische Anwendung der Fremdsprache im täglichen Umgang mit der Gastfamilie einen wichtigen Bestandteil für das Erlernen der Sprache dar- stellt und insofern auch bei diesen Tätigkeiten der Ausbildungsaspekt nicht ausser Acht gelassen werden kann. In diesem Sinne kann daher der Argumentation der Vorinstanz, welche nicht das Erlernen der Sprache, sondern die Arbeit im Haus- halt als im Vordergrund stehend bezeichnete, jedenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ist offenkundig, dass der Au-pair-Aufenthalt von C. insgesamt vorwie- gend zum Zweck des Erlernens der deutschen Sprache erfolgt ist.
E. 3.3 Damit bleibt festzuhalten, dass der Au-pair-Aufenthalt in der Deutsch- schweiz mit dem gleichzeitigen Besuch eines Deutschkurses unter den konkreten Umständen durchaus als Vorbereitung für die beabsichtigte berufliche Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers zur Grafikerin aufzufassen ist. Selbst wenn in der konkreten Ausgestaltung des Au-pair-Aufenthalts mit dem Besuch eines Sprachkurses von lediglich zweimal wöchentlich Lektionen à jeweils knapp zwei Stunden die theoretische Sprachausbildung rein zeitmässig geringer ausgefallen sein mag als das im Übrigen mit etwas über 30 Stunden pro Woche ausgeübte Au-pair-Pensum in der Gastfamilie – wobei allerdings auch hierbei wie dargelegt die praktische Anwendung der im Sprachkurs erlernten Kenntnisse nicht ausser Acht zu lassen ist –, ergibt sich doch aufgrund des in Kauf genommenen selbst für eine 16-Jährige eher geringen Erwerbseinkommens, dass offenkundig der Aspekt der Ausbildung und nicht jener der Erwerbstätigkeit im Vordergrund stand. Die Tochter des Beschwerdeführers befand sich damit in dem zur Beurteilung stehen- 259
Staats- und Verwaltungsrecht den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Juli 2010 in Ausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, sodass ihr Vater auch Anspruch auf die Ausrichtung der entsprechenden Ausbildungszulage hat. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist vollumfänglich gutzuheissen. (…) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 S 2010 / 107 260
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Staats- und Verwaltungsrecht
5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass das Schiedsgericht auf die Klage vom 4. Dezember 2009 mangels eines vorgängig durchgeführten Vermittlungsver- fahrens gemäss Art. 57 Abs. 3 UVG nicht eintreten kann, nachdem die angerufene PVK TARMED MTK/BAMV/IV/H+ auf das Vermittlungsbegehren der Klägerin gar nicht erst eingetreten ist. Da das zugerische kantonale Recht (fälschlicherweise) keine eigene Vermittlungsinstanz mehr vorsieht, jedoch immerhin die vertragliche PVK TARMED MTK/BAMV/ IV/H+ für die Schlichtung im Hinblick auf Ansprüche, welche aus dem Rahmenvertrag MTK/MV/IV/H+ abgeleitet werden, zweifellos zuständig ist, rechtfertigt es sich, die Sache direkt an die PVK zurückzuweisen mit dem Auftrag, das erforderliche Vermittlungsverfahren durchzuführen und dabei den Streitparteien auch einen entsprechenden Vermittlungsvorschlag zu unter- breiten. Keine gesetzliche Grundlage sieht das Schiedsgericht für den Vorschlag der Parteien, wonach der Vorsitzende des Schiedsgerichts selbst ein Vermitt- lungsverfahren durchführen solle, zumal der Vorsitzende schliesslich in einem folgenden Schiedsgerichtsverfahren unter Umständen als vorbefasst abgelehnt werden könnte. (…) Urteil des Schiedsgerichts gemäss Art. 57 UVG vom 9. Juni 2010 S 2009 / 175 Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 und 2 FamZV – Ausbildungszulage. Ein Au pair-Aufenthalt einer Französischsprachigen in der Deutschschweiz, welcher im Hinblick auf die später beabsichtigte Aufnahme einer Grafikerausbildung an einer zweisprachigen Schule absolviert wird, gilt aus Ausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG. Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): H., wohnhaft in Bulle, jedoch beschäftigt bei der X. AG in Rotkreuz, bezog für seine Tochter C., geb. am 15. Februar 1994, Kinderzulagen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG, welche allerdings wegen Vollendung des 16. Altersjahres per 28. Febru- ar 2010 eingestellt wurden. In der Folge beantragte H. die Ausrichtung von Ausbil- dungszulagen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG mit dem Hinweis darauf, dass C. seit dem 17. August 2009 bis zum 16. Juli 2010 als Au-pair in Luzern tätig sei und dabei auf eigene Kosten einen Deutschkurs besuche. Mit Verfügung vom
29. April 2010 lehnte die Familienausgleichskasse B. einen Anspruch auf Ausbil- dungszulagen ab dem 1. März 2010 ab mit der Begründung, die Tätigkeit als Au- pair gelte nicht als Ausbildung, insbesondere weil dabei die Arbeit für die Familie 255
Staats- und Verwaltungsrecht im Vordergrund stehe. Gegen diese Verfügung erhob H. Einsprache, welche die Familienausgleichskasse B. mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2010 abwies. Beschwerdeweise gelangte H. daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte die Ausrichtung der Ausbildungszulage für seine Tochter C. für die Periode vom 1. März bis 31. Juli 2010. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2010 beantragte die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel die Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: (…)
2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG wird ab dem Geburtsdatum eines Kindes bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, eine Kin- derzulage ausgerichtet. Ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Alters- jahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet, wird sodann gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Oktober 2007 (FamZV) legt dabei präzisierend fest, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für Kinder be- steht, die eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) – diese Bestimmung regelt den Anspruch auf Waisenrenten bis zum vollendeten 25. Altersjahr – absolvieren. Kein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht jedoch, wenn das jährliche Einkommen des Kindes in Ausbildung höher ist als die maxima- le volle Altersrente der AHV (Art. 1 Abs. 2 FamZV). 2.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 5 AHVG gelten Personen als in Ausbildung begriffen, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse be- suchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künf- tige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat und während welcher von der betreffenden Per- son mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlos- sener Berufsausbildung orts- oder branchenüblich erzielen würde (BGE 106 V 149 Erw. 1). Als Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit gelten einerseits Tätig- keiten wie namentlich das Absolvieren einer Lehre, eine höhere Berufsbildung oder eine berufsorientierte Weiterbildung. Auch der Erwerb von Vorkenntnissen für ein angestrebtes Lehrverhältnis wird hierzu gezählt, sofern diese Tätigkeiten eine systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit erlauben. Der Be- 256
Staats- und Verwaltungsrecht such von Schulen und Kursen gilt als Ausbildung, wenn er auf die berufsbezogene Vorbereitung auf eine Ausbildung oder auch nur auf die blosse spätere Berufsaus- übung, das heisst ohne angestrebten Berufsabschluss, gerichtet ist. Als Ausbil- dung gelten aber auch Kurs- und Schulbesuche, die keiner spezifischen Berufsaus- bildung, sondern der Allgemeinbildung dienen. In diesem Sinne sind bei Kurs- und Schulbesuchen die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, so- weit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, faktisch oder rechtlich anerkann- ten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten (Ueli Kieser / Marco Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 3 N 40 f.). 2.2 Nicht als in Ausbildung begriffen gelten Personen, die zur Hauptsache ei- nem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, wie auch Studierende, die neben dem Studium durch eine Erwerbstätigkeit überwiegend beansprucht sind. Ist zu prüfen, ob eine neben der Ausbildung ausgeübte Er- werbstätigkeit überwiegt, so bildet in quantitativer Hinsicht grundsätzlich aber nicht der Zeit- sondern der Einkommensvergleich das massgebende Kriterium (Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, Stand 1. Januar 2010, Rz. 3360). Die Abgrenzung erfolgt dabei durch die Einkommenslimite von Art. 1 Abs. 2 FamZV (Kieser/ Reichmuth, a.a.O., Art. 3 N 46 mit Hinweisen). Ein Sprachkurs im entsprechenden Sprachgebiet gilt sodann nur soweit als Bestandteil der Ausbildung, als zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (RWL Rz. 3362 mit Ver- weis auf ZAK 1977 S. 265). Im Praxiskommentar FamZG wird dabei allerdings die Ansicht vertreten, dass in Anbetracht der grossen Bedeutung von Sprachkennt- nissen und im Hinblick auf allfällige Weiter- oder Zweitausbildungen hier kein allzu strenger Massstab anzulegen sei. Gemäss einer Stellungnahme des BSV könne denn auch das «Neue Welschlandjahr», bei welchem neben einer praktischen Tä- tigkeit bei der Gastfamilie von 24 – 26 Stunden pro Woche ein Schulprogramm von 16 – 18 Wochenlektionen trete, als Ausbildung betrachtet werden, da der systematische Unterricht fast die Hälfte eines Vollzeitpensums ausmache. Immer- hin genüge aber der ausschliessliche, schulfreie Aufenthalt in einem anderen Sprachgebiet namentlich als reines Au-pair in keinem Fall für die Annahme einer Ausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG (Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 3 N 49 ff.).
3. Die im französischsprachigen Bulle wohnhafte Tochter des Beschwerdefüh- rers, C., trat am 17. August 2009 einen 11-monatigen Aufenthalt als Au-pair bei einer Gastfamilie in Luzern mit einem zeitlichen Pensum von etwas mehr als 30 Stunden pro Woche an. Sie erhielt dafür Kost und Logis sowie ein kleines Taschen- geld. Daneben belegte sie auf eigene Kosten bei der Klubschule Migros einen 257
Staats- und Verwaltungsrecht Deutschkurs, welcher zweimal wöchentlich in jeweils knapp zweistündigen Lektio- nen durchgeführt wurde. Nach ihrem Au-pair-Aufenthalt beabsichtigte C., in Biel die Fachklasse Grafik an der zweisprachigen Schule für Gestaltung Bern und Biel zu besuchen. Nach Angaben des Beschwerdeführers diente der Au-pair-Aufenthalt seiner Tochter zur Verbesserung ihrer Chance, an der Schule für Gestaltung aufge- nommen zu werden. Im Hinblick auf die angestrebte Ausbildung trat C. inzwischen denn auch am 26. August 2010 einen einjährigen Vorbereitungskurs an der Ecole des métiers de Fribourg (Ecole de communication visuelle, ECV) an. Während der Vorbereitungskurs in Fribourg noch vollumfänglich auf französisch durchgeführt wird, wird der in nur einer einzigen Klasse angebotene Grafiklehrgang in Biel sei- nerseits im Wesentlichen in deutscher Sprache unterrichtet werden, wobei aber für die französischsprachigen Schüler der Unterrichtsstoff immerhin nach Mög- lichkeit jeweils auch auf deutsch übersetzt wird. Die Aufnahmeprüfung in Biel kann wahlweise auf deutsch oder französisch absolviert werden. Deutschkenntnisse stellen damit insgesamt zwar keine eigentliche Voraussetzung für die Grafikausbil- dung in Biel dar, sind jedoch nach Angaben der Schule für Gestaltung Bern und Biel sicher von Vorteil, um dem Unterricht uneingeschränkt folgen zu können. 3.1 Ausgehend von diesem Sachverhalt muss davon ausgegangen werden, dass der Erwerb von Deutschkenntnissen an und für sich durchaus auf das Ziel, an der zweisprachigen Schule für Gestaltung in Biel eine Grafikausbildung zu absolvieren, ausgerichtet war. Die Fähigkeit, dem grundsätzlich in deutscher Sprache geführ- ten Unterricht uneingeschränkt folgen zu können, wird zweifellos einen wesentli- chen Einfluss auf ein erfolgreiches Bestehen dieser Ausbildung haben. Auch als voll ausgebildete Grafikerin, welche in diesem Beruf naturgemäss mit Aufgaben- stellungen auch aus dem sprachlichen Bereich wie das Bearbeiten von Schriftzü- gen und Texten konfrontiert sein wird, wird C. im Rahmen einer Berufsausübung in der Schweiz dereinst auf gute Deutschkenntnisse angewiesen sein. Die vorliegen- de Konstellation ist damit jedenfalls nicht zu vergleichen mit der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 102 V 210 beurteilten Situation, wo die Erforderlichkeit von Englischkenntnissen für eine angehende Möbelschreine- rin verneint wurde. Ist nach der in der Lehre vertretenen und nach Ansicht des Gerichts durchaus angebrachten Auffassung im Hinblick auf die Bedeutung von Sprachkenntnissen kein allzu strenger Massstab anzulegen, muss der Besuch von Deutschkursen im Falle der Tochter des Beschwerdeführers durchaus als Vorbe- reitung auf die eigentliche Berufsausbildung anerkannt werden. 3.2 Der Umstand, dass der von C. besuchte Deutschkurs nur in wöchentlich zwei jeweils knapp zweistündigen Lektionen durchgeführt wurde, während die ei- gentliche Au-pair-Tätigkeit mehr als 30 Stunden pro Woche ausmachte, vermag 258
Staats- und Verwaltungsrecht dabei die ausserdem anzunehmende Qualifikation des Au-pair-Aufenthalts als Ganzes als Ausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG nicht zu beeinträch- tigen. Ausschlaggebend für die Annahme einer Ausbildung bei einer neben dem Kursbesuch zusätzlich ausgeübten Erwerbstätigkeit, wie dies bei einer Au-pair- Tätigkeit der Fall ist, ist ja nach der aus der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 5 AHVG hervorgegangenen Konzeption nicht in erster Linie der Zeit-, sondern der Einkommensvergleich, welcher sich im Hinblick auf den Anspruch auf eine Ausbil- dungszulage nach den Vorgaben von Art. 1 Abs. 2 FamZV richtet. Nach den Lohn- richtlinien für Au-pair-Angestellte, wie sie von verschiedenen Au-pair-Vermitt- lungsorganisationen in der Schweiz angewandt werden, beträgt der Bruttolohn für bis 17-Jährige beispielsweise bei einem 32-Stunden-Pensum (inkl. Naturallohnan- teil von Fr. 990.–) jedoch gerade einmal Fr. 1’340.– und erreicht damit bei Weitem nicht die Höhe der maximalen vollen Altersrente der AHV von derzeit Fr. 2’280.–. Bereits daraus ergibt sich, dass klarerweise der Aspekt der Ausbildung und nicht derjenige der Erwerbsausübung im Vordergrund steht, auch wenn in rein zeitlicher Hinsicht naturgemäss die Mithilfe im Haushalt und in der Kinderbetreuung in der Gastfamilie überwiegt. Selbst dabei gilt es im Übrigen zu berücksichtigen, dass gerade auch die praktische Anwendung der Fremdsprache im täglichen Umgang mit der Gastfamilie einen wichtigen Bestandteil für das Erlernen der Sprache dar- stellt und insofern auch bei diesen Tätigkeiten der Ausbildungsaspekt nicht ausser Acht gelassen werden kann. In diesem Sinne kann daher der Argumentation der Vorinstanz, welche nicht das Erlernen der Sprache, sondern die Arbeit im Haus- halt als im Vordergrund stehend bezeichnete, jedenfalls nicht gefolgt werden. Vielmehr ist offenkundig, dass der Au-pair-Aufenthalt von C. insgesamt vorwie- gend zum Zweck des Erlernens der deutschen Sprache erfolgt ist. 3.3 Damit bleibt festzuhalten, dass der Au-pair-Aufenthalt in der Deutsch- schweiz mit dem gleichzeitigen Besuch eines Deutschkurses unter den konkreten Umständen durchaus als Vorbereitung für die beabsichtigte berufliche Ausbildung der Tochter des Beschwerdeführers zur Grafikerin aufzufassen ist. Selbst wenn in der konkreten Ausgestaltung des Au-pair-Aufenthalts mit dem Besuch eines Sprachkurses von lediglich zweimal wöchentlich Lektionen à jeweils knapp zwei Stunden die theoretische Sprachausbildung rein zeitmässig geringer ausgefallen sein mag als das im Übrigen mit etwas über 30 Stunden pro Woche ausgeübte Au-pair-Pensum in der Gastfamilie – wobei allerdings auch hierbei wie dargelegt die praktische Anwendung der im Sprachkurs erlernten Kenntnisse nicht ausser Acht zu lassen ist –, ergibt sich doch aufgrund des in Kauf genommenen selbst für eine 16-Jährige eher geringen Erwerbseinkommens, dass offenkundig der Aspekt der Ausbildung und nicht jener der Erwerbstätigkeit im Vordergrund stand. Die Tochter des Beschwerdeführers befand sich damit in dem zur Beurteilung stehen- 259
Staats- und Verwaltungsrecht den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Juli 2010 in Ausbildung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG, sodass ihr Vater auch Anspruch auf die Ausrichtung der entsprechenden Ausbildungszulage hat. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist vollumfänglich gutzuheissen. (…) Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 S 2010 / 107 260